DSGVO

Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Hier finden Sie den vollständigen Text – 99 Artikel, geordnet nach den elf Kapiteln der Verordnung, jeder Artikel auf einer eigenen Seite.

Wo Sie anfangen sollten

Wer die Verordnung zum ersten Mal öffnet, liest von vorn und verliert sich in den Zuständigkeitsregeln der Kapitel 6 und 7. Für die betriebliche Praxis tragen fünf Vorschriften den größten Teil der Arbeit:

  • Art. 5 – die Grundsätze, an denen sich jede Verarbeitung messen lassen muss, samt Rechenschaftspflicht in Absatz 2
  • Art. 6 – ohne eine der dort genannten Rechtsgrundlagen ist eine Verarbeitung unzulässig
  • Art. 30 – das Verzeichnis, nach dem jede Prüfung als Erstes fragt
  • Art. 32 – die Sicherheit der Verarbeitung
  • Art. 15 – das Auskunftsrecht, die häufigste Anfrage überhaupt

Ein Hinweis zur Auslegung: Die 173 Erwägungsgründe sind nicht verbindlich, erklären aber, wie eine Vorschrift gemeint ist. Wo der Wortlaut mehrdeutig bleibt, lohnt der Blick dorthin.

Die Kapitel im Einzelnen

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und die Begriffe, auf die sich alles Weitere bezieht.

ArtikelGegenstand
Artikel 1Gegenstand und Ziele
Artikel 2Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 3Räumlicher Anwendungsbereich
Artikel 4Begriffsbestimmungen

Kapitel 2 – Grundsätze

Der Kern: Verarbeitungsgrundsätze, Rechtsgrundlagen, Einwilligung und die besonders geschützten Datenkategorien. Art. 5 und Art. 6 werden im Alltag am häufigsten gebraucht.

ArtikelGegenstand
Artikel 5Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel 6Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Artikel 7Bedingungen für die Einwilligung
Artikel 8Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel 9Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 10Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 11Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Person

Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch. Was daraus praktisch folgt, steht unter Betroffenenrechte.

ArtikelGegenstand
Artikel 12Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Artikel 13Informationspflicht
Artikel 14Informationspflicht
Artikel 15Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16Recht auf Berichtigung
Artikel 17Recht auf Löschung (“Recht auf Vergessenwerden”)
Artikel 18Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 19Mitteilungspflicht
Artikel 20Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 21Widerspruchsrecht
Artikel 22Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Artikel 23Beschränkungen

Kapitel 4 – Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Das umfangreichste Kapitel: Pflichten des Verantwortlichen, Auftragsverarbeitung, Verzeichnis, Sicherheit, Meldepflichten, Folgenabschätzung und die Regelungen zum Datenschutzbeauftragten.

ArtikelGegenstand
Artikel 24Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 25Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Artikel 26Gemeinsam Verantwortliche
Artikel 27Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
Artikel 28Auftragsverarbeiter
Artikel 29Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Artikel 30Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Artikel 31Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Artikel 32Sicherheit der Verarbeitung
Artikel 33Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Artikel 34Benachrichtigung einer betroffenen Person
Artikel 35Datenschutz-Folgenabschätzung
Artikel 36Vorherige Konsultation
Artikel 37Benennung eines Datenschutzbeauftragten
Artikel 38Stellung des Datenschutzbeauftragten
Artikel 39Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Artikel 40Verhaltensregeln
Artikel 41Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
Artikel 42Zertifizierung
Artikel 43Zertifizierungsstellen

Kapitel 5 – Übermittlungen an Drittländer

Angemessenheitsbeschluss, geeignete Garantien, Ausnahmen. Maßgeblich, sobald ein Dienstleister außerhalb der EU verarbeitet.

ArtikelGegenstand
Artikel 44Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Artikel 45Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Artikel 46Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
Artikel 47Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Artikel 48Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Artikel 49Ausnahmen für bestimmte Fälle
Artikel 50Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Kapitel 6 – Unabhängige Aufsichtsbehörden

Stellung, Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.

ArtikelGegenstand
Artikel 51Aufsichtsbehörde
Artikel 52Unabhängigkeit
Artikel 53Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
Artikel 54Errichtung der Aufsichtsbehörde
Artikel 55Zuständigkeit
Artikel 56Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
Artikel 57Aufgaben
Artikel 58Befugnisse
Artikel 59Tätigkeitsbericht

Kapitel 7 – Zusammenarbeit und Kohärenz

Wie die Aufsichtsbehörden untereinander und mit dem Europäischen Datenschutzausschuss zusammenarbeiten.

ArtikelGegenstand
Artikel 60Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
Artikel 61Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 62Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
Artikel 63Kohärenzverfahren
Artikel 64Stellungnahme des Ausschusses
Artikel 65Streitbeteiligung durch den Ausschuss
Artikel 66Dringlichkeitsverfahren
Artikel 67Informationsaustausch
Artikel 68Europäische Datenschutzausschuss
Artikel 69Unabhängigkeit
Artikel 70Aufgaben des Ausschusses
Artikel 71Berichterstattung
Artikel 72Verfahrensweise
Artikel 73Vorsitz
Artikel 74Aufgaben des Vorsitzes
Artikel 75Sekreteriat
Artikel 76Vertraulichkeit

Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Beschwerderecht, gerichtlicher Rechtsschutz, Schadenersatz und der Bußgeldrahmen.

ArtikelGegenstand
Artikel 77Recht auf Beschwerde
Artikel 78Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Artikel 79Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
Artikel 80Vertretung von betroffenen Personen
Artikel 81Aussetzung des Verfahrens
Artikel 82Haftung und Recht auf Schadensersatz
Artikel 83Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
Artikel 84Sanktionen

Kapitel 9 – Besondere Verarbeitungssituationen

Öffnungsklauseln für Meinungsfreiheit, Beschäftigtenkontext, Archiv und Forschung. Hier setzt das BDSG an.

ArtikelGegenstand
Artikel 85Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Artikel 86Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Artikel 87Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Artikel 88Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Artikel 89Garantien und Ausnahmen
Artikel 90Geheimhaltungspflichten
Artikel 91Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

Kapitel 10 – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Verfahrensvorschriften für die Kommission.

ArtikelGegenstand
Artikel 92Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 93Ausschussverfahren

Kapitel 11 – Schlussbestimmungen

Aufhebung der alten Richtlinie, Übergangsregelungen und Geltungsbeginn.

ArtikelGegenstand
Artikel 94Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Artikel 95Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Artikel 96Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Artikel 97Berichte der Kommission
Artikel 98Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Artikel 99Inkrafttreten und Anwendung

Ergänzende Vorschriften

Die Verordnung lässt an mehreren Stellen nationale Regelungen zu. In Deutschland füllt das Bundesdatenschutzgesetz diese Öffnungsklauseln aus – unter anderem bei der Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte (§ 38 BDSG) und im Beschäftigtenkontext (§ 26 BDSG). Hinzu kommen bereichsspezifische Vorschriften, etwa das TDDDG für Endgeräte und Telemedien sowie die Kirchendatenschutzgesetze.

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